Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind im Versorgungsalltag angekommen – und damit auch die Frage: Was ist im Marketing noch zulässig, und wo wird es rechtlich heikel?
Healthcare Founders hat dazu RAin Prof. Dr. Julia Gokel LL.M. und RA Christian Erbacher LL.M. (Lyck+Pätzold healthcare.recht) um eine Einordnung gebeten. Beide beraten seit Jahren im DiGA-Markt und erläutern, welche Leitplanken besonders wichtig sind – und warum ein aktuelles Urteil den Spielraum im Vertrieb Richtung Arztpraxis spürbar begrenzt.
Das Wichtigste in 60 Sekunden
- DiGA bewerben ist nicht grundsätzlich verboten – aber es gelten enge Regeln des Heilmittelwerberechts.
- Aussagen zu Wirkung/Nutzen/Sicherheit müssen belastbar sein („Strengeprinzip“: nur was belegt ist, ist zulässig).
- In der DiGA selbst gilt zusätzlich: Sie muss frei von Werbung sein (z. B. keine Eigen-/Fremdwerbung).
- Das OLG Brandenburg (18.11.2025, 6 U 130/24) hat die Grenzen bestimmter ärztlicher Vertriebswege konkretisiert – auch für Konstellationen, in denen eine Einwilligung des Versicherten vorlag (z. B. Fax/Ansprache im Namen eines Patienten).
I. Wie ist die Rechtslage grundsätzlich?
Wer werben will, muss die Regeln des deutschen Heilmittelwerberechts (HWG) beachten. Dabei ist Werbung für Fernbehandlungen nicht per se verboten: § 9 HWG enthält ein Werbeverbot, aber auch eine Ausnahme, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist.
Für DiGA ist der Kontext besonders:
- DiGA sind als Instrument gedacht, das Patient:innen unterstützt und Versorgungsprozesse teilweise entlastet.
- Bei gelisteten DiGA wurden im Aufnahmeverfahren u. a. Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität und bestimmte Nachweise geprüft (im Rahmen der gesetzlichen Systematik rund um das DiGA-Verzeichnis / BfArM-Prozess).
Wichtig bleibt: Werbung muss transparent, richtig und nicht irreführend sein. Bei Aussagen zu Wirkung/Qualität/Sicherheit gilt: Nur das behaupten, was wissenschaftlich/behördlich tragfähig ist.
Zusätzlich relevant: § 5 Abs. 4 DiGAV – DiGA müssen frei von Werbung sein. Innerhalb der Anwendung darf also grundsätzlich weder für eigene noch fremde Produkte geworben werden.
II. Was ändert das aktuelle Urteil (OLG Brandenburg)?
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 18.11.2025, Az. 6 U 130/24) hat klargestellt: Marketing für DiGA ist möglich – aber nicht schrankenlos, insbesondere im direkten Weg in die Arztpraxis.
Im entschiedenen Fall ging es um die Zusendung eines Fax-Schreibens an eine Arztpraxis, das im Namen eines Patienten versendet wurde und auf die Verordnung einer konkreten DiGA zielte. Das Gericht bewertete das Vorgehen in der Gesamtschau als unzulässige Werbung bzw. als wettbewerbsrechtlich problematisch (u. a. wegen der Art der Kontaktaufnahme und der werblichen Anmutung). Es sah die stellvertretende Kontaktaufnahme nicht als notwendige und zulässige Unterstützung des Versicherten an, sondern primär als Absatzförderung des Herstellers.
Praktische Kernaussage für Hersteller/Teams:
- “Patient als Türöffner” für die Ansprache von Ärzt:innen kann rechtlich riskant sein.
- Unverlangte Informationszusendungen (insb. wenn wirtschaftlich/abrechnungsbezogen akzentuiert) sind ein rotes Tuch auch wenn man Informationskampagnen, die von DiGA-Herstellern selbst durchgeführt werden, angesichts des weiterhin bestehenden Aufklärungsdefizits unter Versicherten und Leistungserbringern eigentlich nur begrüßen kann.
(Hintergrunddarstellungen zum Fall gibt es u. a. in fachlichen Zusammenfassungen, z. B. bei der Wettbewerbszentrale und im Rahmen von juristischen Einordnungen.)
III. Welche Formulierungen sind eher zulässig – und welche eher kritisch?
Empfehlung: zurückhaltend, präzise, zweckbestimmungsnah.
Kritisch sind typischerweise pauschale Aussagen wie:
- „schnelle Hilfe bei allen Beschwerden“
- „ersetzt jeden Arztbesuch“
Solider ist es sich eng an der geprüften Zweckbestimmung zu orientieren und keine Wirkversprechen über den abgesicherten Rahmen hinaus zu machen
IV. Wer trägt die Beweislast?
Wer DiGA bewirbt, muss im Streitfall darlegen können, dass Aussagen nicht irreführend sind. Ein pauschaler Verweis darauf, dass Informationen „irgendwo“ zu finden seien, reicht nicht: Einschränkungen (z. B. Indikationen, Zielgruppen, Grenzen) müssen verständlich und sichtbar kommuniziert werden.
V. Empfehlungen für die Praxis
- Claim-Hygiene: Nur das bewerben, was belegt/amtlich abgesichert ist. Superlative sind das häufigste Einfallstor für Ärger.
- Werbung aus der DiGA raushalten: Zusatzangebote (z. B. In-App-Käufe) klar trennen und außerhalb sauber erklären; in der DiGA selbst gilt „werbefrei“.
- Ärztliche Vertriebswege prüfen: Keine „Verordnungsanforderungen“ oder Kontaktaufnahmen in Patientennamen an Praxen als Standardprozess – das kann nach dem Urteil hochriskant sein.
- Unverlangte Praxis-Ansprache vermeiden: Besonders heikel, wenn wirtschaftliche Aspekte (Abrechnung/Ziffern) mitschwingen.
- Pre-Flight Legal Check: Marketingmaterialien vor Veröffentlichung standardisiert juristisch screenen lassen.